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   BSG, 27.06.1963 - GS 5/61   

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https://dejure.org/1963,690
BSG, 27.06.1963 - GS 5/61 (https://dejure.org/1963,690)
BSG, Entscheidung vom 27.06.1963 - GS 5/61 (https://dejure.org/1963,690)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 1963 - GS 5/61 (https://dejure.org/1963,690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 1
  • NJW 1964, 1093
  • MDR 1964, 540
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.07.1958 - 1 RA 109/57
    Auszug aus BSG, 27.06.1963 - GS 5/61
    Das bis zum Tode des Versicherten gültige Anerkenntnisurteil stelle als Vollstreckungstitel ohne Rücksicht auf das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs einen sonstigen Grund im Sinne des § 1265 RVO dar, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29. Juli 1958 (BSG 8, 24) entschieden habe.

    Er sieht sich daran aber durch das Urteil des 1. Senats vom 29. Juli 1958 - 1 RA 109/57 - (BSG 8, 24) gehindert.

    Sei der Titel bis zum Tode rechtsgültig geblieben, so liege ein "sonstiger Grund" im Sinne der Vorschriften der Rentenversicherung vor (BSG 8, 24).

    Der Große Senat ist allerdings mit dem 4. Senat und abweichend vom 1. Senat (Urteil vom 29. Juli 1958, BSG 8, 24) der Meinung, daß ein Vollstreckungstitel nicht unter allen Umständen als Voraussetzung für die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente an die frühere Ehefrau ausreicht.

  • BSG, 30.06.1960 - 4 RJ 199/58

    Anspruch auf Witwenrente - Bestehen einer Unterhaltspflicht eines Verstorbenen

    Auszug aus BSG, 27.06.1963 - GS 5/61
    Der 4. Senat bezieht sich zur Begründung seiner Fragen und seiner Rechtsauffassung auf seine Urteile vom 27. November 1959 - 4 RJ 167/58 - (BSG 11, 99) und vom 30. Juni 1960 - 4 RJ 199/58 - (BSG 12, 257), deren Begründung er auch im wesentlichen wiederholt.
  • BSG, 27.11.1959 - 4 RJ 167/58
    Auszug aus BSG, 27.06.1963 - GS 5/61
    Der 4. Senat bezieht sich zur Begründung seiner Fragen und seiner Rechtsauffassung auf seine Urteile vom 27. November 1959 - 4 RJ 167/58 - (BSG 11, 99) und vom 30. Juni 1960 - 4 RJ 199/58 - (BSG 12, 257), deren Begründung er auch im wesentlichen wiederholt.
  • BSG, 20.07.1960 - 1 RA 38/59
    Auszug aus BSG, 27.06.1963 - GS 5/61
    Diese Voraussetzungen stehen vielmehr gleichwertig nebeneinander, und es ist nach Meinung des Großen Senats durchaus zulässig, wenn bei einer tatsächlichen Unterhaltsleistung "im letzten Jahre vor dem Tode des Versicherten" darauf verzichtet wird zu prüfen, ob sie auf einer besonderen Rechtsposition der früheren Ehefrau beruht oder freiwillig gegeben worden ist; insoweit schließt sich der Große Senat dem Urteil des 1. Senats vom 20. Juli 1960 - 1 RA 38/59 - (BSG 12, 278) nicht an.
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Der Umstand, daß dies tatsächlich nicht geschehen ist, ist unerheblich; insoweit ist ausreichend, daß der Versicherte dies nicht getan hat oder nicht zu tun brauchte, weil etwa die Vollstreckung gar nicht versucht wurde und er sich auf die Erfolglosigkeit eines solchen Versuchs verlassen konnte (vgl hierzu Beschluß des Großen Senats des BSG vom 27. Juni 1963, BSGE 20, 1, 5 f).
  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung erzwungen werden konnte oder ob ein Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist (vgl BSG vom 9.2.1984, 11 RA 84/82, juris RdNr 15; vom 5.2.1976, 11 RA 30/75, BSGE 41, 160, 162; vom 27.6.1963, GS 5/61, BSGE 20, 1, 5) .
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 54/86

    Vollstreckbare Urkunde - Unterhaltsvertrag - Änderung der Verhältnisse -

    Auch ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, wie ihn die notarielle Urkunde vom 30. Juni 1970 darstellt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), kann ein sonstiger Grund i.S. des § 42 Satz 1 AVG sein (BSGE 20, 1, 3 = SozR § 1265 RVO Nr. 17).

    Einem vollstreckbaren Unterhaltstitel kommt jedoch diese Bedeutung dann nicht mehr zu, wenn der Versicherte wegen einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Veränderung in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten zur Zeit seines Todes durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO oder eine Vollstreckungsgegenklage i.S. des § 767 ZPO die vollstreckungsrechtlichen Wirkungen des Unterhaltstitels hätte beseitigen können (BSGE 20, 1, 5; BSG SozR § 1265 RVO Nr. 27).

    In einem solchen Fall besteht nach dem Sinn und Zweck des § 42 Satz 1 AVG kein Anlaß, den nur formell noch weiter gültigen Titel durch Bewilligung einer Rente zu ersetzen (BSGE 20, 1, 6).

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